Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2021 zu den Aktenzeichen C-174/19 P und C-175/19 P sein Urteil zu den Maßnahmen Dänemarks zugunsten der Femern A/S für die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung und zugunsten der Femern Landanlæg A/S für die Finanzierung der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite verkündet.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 06.10.2021 ergibt sich:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Finanzierung des Vorhabens der Querung des Fehmarnbelts zwischen Dänemark und Deutschland, nördlich von Lübeck. Geplant sind der Bau eines etwa 19 km langen Absenktunnels zwischen Rødby auf der dänischen Insel Lolland und Puttgarden auf der deutschen Insel Fehmarn mit einer elektrifizierten Schienenstrecke und einer Autobahn (sog. Feste Fehmarnbeltquerung) und der Ausbau und die Verbesserung der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite. Das Vorhaben wurde mit einem am 3. September 2008 unterzeichneten und 2009 ratifizierten Abkommen zwischen Dänemark und Deutschland gebilligt.
Die Gesamtkosten des Vorhabens werden unter Zugrundelegung der Festpreise von 2014 auf 64,4 Mrd. dänische Kronen (DKK) (etwa 8,7 Mrd. Euro) geschätzt. Davon entfallen 54,9 Mrd. DKK (etwa 7,4 Mrd. Euro) auf die Planung und den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung und 9,5 Mrd. DKK (etwa 1,3 Mrd. Euro) auf die Planung und die Durchführung der Verbesserungen der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite.
Mit der Durchführung des Vorhabens wurden zwei dänische öffentliche Unternehmen betraut: Die Femern A/S mit der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung; die Femern Landanlæg A/S mit der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite. Femern ist eine Tochtergesellschaft der Femern Landanlæg, die wiederum eine Tochter der dem dänischen Staat gehörenden Sund & Bælt Holding A/S ist. Eigentümer der betreffenden Schienenwege sind Banedanmark (20 %), der öffentliche Verwalter der dänischen nationalen Eisenbahninfrastruktur, und Femern Landanlæg (80 %).
Das Vorhaben wird von Femern und Femern Landanlæg über Anleihen auf den internationalen Finanzmärkten, die vom dänischen Staat gesichert werden, und ergänzend durch Darlehen der dänischen Zentralbank finanziert. Darüber hinaus wurde Femern und Femern Landanlæg vom dänischen Staat eine Kapitaleinlage gewährt. Femern erhält die Gebühren für die Nutzung der Festen Fehmarnbeltquerung, um seine Schulden zu begleichen, und schüttet an Femern Landanlæg Dividenden aus, die von dieser Gesellschaft wiederum dafür verwendet werden, um ihre Schulden zu begleichen. Entsprechend der Aufteilung des Eigentums an den Schienenwegen zwischen ihr und Banedanmark erhält Femern Landanlæg 80 % der Entgelte, die Eisenbahnunternehmen für die Nutzung der Schienenwege an Banedanmark zahlen.
Am 22. Dezember 2014 meldeten die dänischen Behörden bei der Kommission das Modell der öffentlichen Finanzierung des Vorhabens (Kapitalzuführungen an Femern und Femern Landanlæg, staatliche Garantien und staatliche Darlehen) an. Die Maßnahmen wurden von der Kommission mit Beschluss 23. Juli 2015 genehmigt. Die Kommission stellte fest, dass die Femern Landanlæg für die Finanzierung der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite gewährten Maßnahmen der öffentlichen Finanzierung keine staatlichen Beihilfen darstellten. Zu den Femern für die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen stellte die Kommission fest, dass sie, wenn sie staatliche Beihilfen darstellten sollten, jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.
Scandlines Danmark, Scandlines Deutschland und Stena Line Scandinavia haben beim Gericht der EU beantragt, diesen Beschluss für nichtig zu erklären.
Mit Urteilen vom 13. Dezember 2018 erklärte das Gericht den Kommissionsbeschluss insoweit für nichtig, als die Kommission darin entschieden hat, gegen die Maßnahmen Dänemarks zugunsten von Femern betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung keine Einwände zu erheben. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Scandlines Danmark, Scandlines Deutschland und Stena Line Scandinavia haben gegen die Urteile Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Die Kommission hat ihrerseits Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie die Aufhebung der angefochtenen Urteile begehrt, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass die Klagen insoweit zulässig seien, als sie die Maßnahmen Dänemark zugunsten von Femern Landanlæg betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite beträfen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021 sowohl die Rechtsmittel von Scandlines Danmark, Scandlines Deutschland und Stena Line Scandinavia als auch die die Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückgewiesen.