Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,1 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der der Ausbau, der Betrieb und die Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur für Hochleistungsmobilfunkdienste in derzeit mit höchstens 2G-Netzen versorgten Gebieten gefördert werden sollen.
Aus EU-Aktuell vom 25.05.2021 ergibt sich:
„Da alle Mobilfunknetzbetreiber zu gleichen Bedingungen Zugang zur Infrastruktur erhalten werden, fördert die Regelung den Wettbewerb zum Wohle der Verbraucher. Sie trägt zur Überbrückung der digitalen Kluft, zur Verringerung von Ungleichheiten und zu einer nahtlosen Kommunikation bei. Wir haben eng mit den deutschen Behörden zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder in die Gebiete gelenkt werden, in denen der Bedarf an einer besseren Konnektivität besonders groß ist“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.
Mit der von Deutschland angemeldeten Regelung wird die Bereitstellung von Hochleistungsmobilfunkdiensten gefördert, die auf der LTE-Mobilfunktechnologie (Long Term Evolution – ein 4G-Mobilfunkstandard) oder neueren Technologiegenerationen einschließlich 5G basieren und Hochgeschwindigkeitsinternet ermöglichen.
Die Regelung wird von der neu gegründeten staatlichen Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH durchgeführt. Die staatliche Förderung erfolgt durch Zuschüsse für Unternehmen, die passive Infrastruktur für mobile Sprach- und Datendienste (Masten, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser) errichten und betreiben. Mögliche Beihilfeempfänger sind Mobilfunknetzbetreiber, spezialisierte Bauunternehmen und Glasfaserunternehmen.
Die öffentliche Förderung wird nur für Infrastruktur in Gebieten gewährt, in denen es noch keine oder bestenfalls 2G-Mobilfunknetze gibt und in denen in naher Zukunft kein privatwirtschaftlicher Ausbau von mindestens 4G-Netzen geplant ist.
Die Beihilfeempfänger werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt. Sie werden allen interessierten Mobilfunknetzbetreibern zu fairen, offenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zur passiven Mobilfunkinfrastruktur gewähren müssen.
Die geförderte passive Infrastruktur und die damit erbrachten Mobilfunkdienste werden nicht für derzeitige oder künftige Mobilfunk-Versorgungsauflagen berücksichtigt werden, die sich aus der Zuweisung von Frequenzlizenzen ergeben.
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und nach den Grundsätzen ihrer Breitbandleitlinien aus dem Jahr 2013 geprüft. Dabei stellte sie fest, dass die Regelung einen Anreizeffekt für den weiteren Ausbau und Betrieb passiver hochleistungsfähiger Mobilfunkinfrastruktur in den Zielgebieten hat, sodass die Konnektivität gefördert wird. Außerdem trägt die Regelung zur Behebung eines Marktversagens in Gebieten bei, die dünn besiedelt sind bzw. ungünstige topografische Gegebenheiten aufweisen.
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass aus der Zuweisung von Frequenzrechten resultierende Versorgungsverpflichtungen, nach denen die Mobilfunknetzbetreiber einen bestimmten Anteil der Bevölkerung mit Mobilfunknetzen versorgen müssen, nicht die vollständige Abdeckung des deutschen Staatsgebiets sicherstellen werden. Daher ist die Beihilfe erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Im Zuge eines Markttests stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe angemessen ist und dass die Beteiligten zu allen potenziellen Zielgebieten weiter konsultiert werden und Gelegenheit erhalten sollen, um ihre Investitionspläne anzumelden. Die Maßnahme wird nach Auffassung der Kommission eine wesentliche Verbesserung bei der Bereitstellung von Mobilfunkdiensten in den Zielgebieten bewirken. Sie trägt dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung und stellt einen fairen, offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur geförderten Infrastruktur sicher.
Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht und zu den in der Mitteilung „Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ dargelegten strategischen Zielen der EU beiträgt. Gleichzeitig wird die Regelung die Verringerung erheblicher Ungleichheiten und der digitalen Kluft in Deutschland ermöglichen.
Hintergrund
Die EU hat in ihrer Gigabit-Mitteilung das ehrgeizige Ziel dargelegt, dass in der gesamten EU, auch in entlegenen Gebieten, an allen Orten, an denen Menschen leben, arbeiten, reisen und zusammenkommen, der Zugang zu Mobilfunkdiensten möglich sein sollte. Ihre Mitteilung „Digitaler Kompass 2030“ knüpft daran an, da vorgeschlagen wird, dass bis 2030 alle bevölkerten Gebiete in der EU mit 5G-Netzen versorgt werden sollten. Im Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation wird ferner das allgemeine Ziel der Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen – einschließlich Mobilfunknetzen – mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen der Union festgelegt.
Die Leistungsfähigkeit der Mobilfunktechnologien steigt so rasant, dass sie zu Schlüsseltechnologien für den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft geworden sind. Allerdings entspricht die derzeitige Mobilfunknetzabdeckung nicht überall den stetig steigenden Erwartungen der Unternehmen und Verbraucher. Abgesehen von bestehenden Versorgungslücken beeinträchtigen auch die häufigen Verbindungsunterbrechungen, die oftmals begrenzten Kapazitäten und geringe Geschwindigkeiten das Nutzererlebnis. Um die Vorteile der Gigabit-Gesellschaft ausschöpfen zu können, sollten überall Mobilfunkdienste verfügbar sein – in Haushalten und Unternehmen, auf Straße, Schiene und Wasserwegen, an touristischen Attraktionen und auf landwirtschaftlichen Flächen. Die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten soll so die uneingeschränkte Mobilität der Nutzer gewährleisten.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.59574 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.