EU-Kommission billigt Rahmen für außerordentliche Wirtschaftshilfen von über 4 Mio. Euro

22. Januar 2021 -

Die EU-Kommission hat am 21.01.2021 den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November-/Dezemberhilfe Extra“) beihilferechtlich genehmigt.

Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 22.01.2021 ergibt sich:

Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über 4 Mio. Euro geltend machen wollen.

Die Bedingungen im Überblick:

Beihilferechtliche Grundlage für die genehmigte Regelung ist eine europarechtliche Bestimmung zum Schadensausgleich (Art. 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Die Europäische Kommission legt diese Bestimmung sehr restriktiv aus, sodass Beihilfen hiernach nur für solche Schäden gewährt werden dürfen, die unmittelbar auf staatliche Lockdown-Maßnahmen zurückgehen. Umso erfreulicher ist es, dass nach intensiven Verhandlungen mit der Kommission nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte und die Kommission die beihilferechtliche Freigabe auch für Förderungen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen erteilt hat. Bislang hätten Unternehmen für Beihilfen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen eine sog. Einzelnotizifierung vornehmen müssen. Dieses sehr aufwändige Verfahren einer Einzelnotifizierung ist nach der gestrigen Beihilfeentscheidung bei staatlichen Leistungen auch von über 4 Mio. Euro nicht mehr erforderlich. Das ist eine große Erleichterung für Unternehmen.

Das EU-Beihilferecht macht es aber erforderlich, dass die Beihilfen nur bewilligt werden dürfen, soweit die Unternehmen im Einzelnen einen Schaden nachgewiesen haben. Hierzu ist im Nachgang der vorläufigen Beihilfengewährung auch eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung notwendig, mit der sichergestellt wird, dass keine Überförderung erfolgt.

Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, die wie die November- und Dezemberhilfe einen Ersatz von bis zu 75% des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorsieht, wird voraussichtlich im Februar 2021 über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein. Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.

Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des beihilferechtlichen Befristeten Rahmens („Temporary Framework“) deutlich erhöht werden.