Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Urteil vom 25.10.2019 zum Aktenzeichen L 9 U 109/17 entschieden, dass sich die Höhe des Verletztengeldes wegen eines Arbeitsunfalls nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt richtet und nicht nach Einnahmen wie aus Schwarzarbeit, die nicht nachgewiesen werden können.
Aus der Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Nr. 18/2019 vom 13.11.2019 ergibt sich:
Ein versicherter Arbeiter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51jährige Verletzte verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.
Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts richtet sich die Höhe des Verletztengeldes nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe.
Nicht zu entscheiden sei daher, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.