Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) begrüßt die Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Aus dem Newsletter des BMAS vom 18.02.2021 ergibt sich:
Mit der Erweiterung der Verordnung haben Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken. Der Anspruch bezieht sich konkret alle Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Davon umfasst sind also auch (mit-)versicherte Personen in der Bedarfsgemeinschaft wie Kinder oder andere Personen, die nicht erwerbsfähig sind.
Um die Betroffenen schnell und zuverlässig über ihren Anspruch zu informieren, werden die Krankenkassen und -versicherungen ihre betroffenen Mitglieder zeitnah anschreiben.
Die Schutzmasken können gegen Vorlage des Informationsschreibens und des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises kostenfrei in einer Apotheke nach Wahl abgeholt werden.
Die Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. Die einmalige Abholung der Schutzmasken ist bis einschließlich 6. März 2021 in jeder Apotheke möglich.