Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 05.04.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 282/21 entschieden, dass im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt ein Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen beanspruchen kann, sondern nur eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung.
Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt. Ausschlaggebend ist dabei, welche Gehaltsbestandteile der Arbeitgeber tatsächlich zugrunde gelegt hat.
Diese Gehaltsbestandteile sind korrekt auszuweisen.
Gehaltsbestandteile dürfen weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden.