Das Bundesverwaltungsgericht hat am 03.12.2020 zum Aktenzeichen 4 C 6.18, 4 C 7.18 und 4 C 8.18 entschieden, dass die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden nicht zu beanstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 72/2020 vom 03.12.2020 ergibt sich:
Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV). Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. Das beklagte Land hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden.
Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG finden die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV) im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstießen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.