Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 18.12.2019 zum Aktenzeichen 1 UF 140/19 entschieden, dass das Gericht dann, wenn der geschiedene Mann nicht einwilligt, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, die Einwilligung ersetzen kann, wenn die sogenannte Einbenennung „erforderlich“ ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 1/2020 vom 02.01.2020 ergibt sich:
Eine Kindeswohlgefährdung sei für die Ersetzung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht.
Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt.
Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hatte sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sog. Einbenennung beantragt. Dies hatte das Amtsgericht abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spreche.