Das Verwaltungsgericht Trier hat am 22.09.2021 zum Aktenzeichen 5 K 1085/21.TR der Klage einer Firma, die die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten, freistehenden und circa 11 m² großen Werbetafel in Badem begehrt, im schriftlichen Verfahren stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 27/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Die Klägerin hat im Jahr 2019 eine Genehmigung für eine solche Werbeanlage vor der östlichen Hauswand eines an der Bitburger Straße gelegenen Gebäudes beantragt. Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm hat nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ortsgemeinde Badem den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Werbeanlage gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Der Standort des Vorhabens stelle einen für die Ortsgemeinde Badem hochfrequentierten und somit sensiblen Verkehrsbereich dar. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier hiergegen Klage erhoben.
Die Richter der 5. Kammer des VG Trier haben der Klage stattgegeben.
Die zur Genehmigung gestellte statische Werbeanlage gefährde nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs. Sie wirke nicht auf eine besonders komplexe Verkehrssituation ein, in der die zu erwartende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zu einer konkreten Gefahr führen werde. Die Werbeanlage sei zudem nicht derart auffällig angebracht und gestaltet, dass sie in einer – unterstellten – besonders komplexen Verkehrssituation eine konkrete Gefahr herbeiführen könnte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.