Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24.09.2021 zum Aktenzeichen 14 Ta 178/21 entschieden, dass die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist bei Insolvenz einer Partei wieder möglich, sofern das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben wurde.
Ein Insolvenzverfahren steht nur dann der Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren entgegen, wenn es sich hierbei um Gerichtskosten handelt, die schon bei Insolvenzeröffnung angefallenen sind.