Ermöglichung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch Belegschaftsbeschluss in Unternehmenmit mehreren Betrieben

28. August 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2021 zum Aktenzeichen 7 ABR 16/20 entschieden, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch Arbeitnehmerbeschluss ermöglicht.

Eine solche Abstimmung der Belegschaft gilt nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl sondern vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer in Form eines sog. „actus contrarius“ auch für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.