Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte

29. Oktober 2020 -

Der Bundesfinanzhof hat am 10.06.2020 zum Aktenzeichen V R 16/17 entschieden, dass Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt sind, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen.

Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 49/2020 vom 29.10.2020 ergibt sich:

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich.
Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BFH war die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung sei kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken könne keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich hatte das Finanzgericht auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.