Das Landgerichts München I hat am 04.02.2021 zum Aktenzeichen 31 S 10317/20 die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts München zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LG München I 5/2021 vom 04.02.2021 ergibt sich:
Die Klägerin machte gegen den beklagten Fahrzeughalter Ansprüche auf Zahlung einer Grund-Zusatzgebühr und einer erhöhten Zusatzgebühr für 21 Fahrten auf ungarischen Straßen ohne vorherigen Erwerb einer Vignette geltend.
Nach Verordnung des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr ist für die Benutzung bestimmter Straßen eine Nutzungsgebühr (Vignette) zu entrichten. Bei Nutzung der Straßen ohne Zahlung der Nutzungsgebühr ist eine erhöhte Grund-Zusatzgebühr zu zahlen. Wird die Grund-Zusatzgebühr nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt, fällt eine „erhöhte Zusatzgebühr“ an, für die der Fahrzeughalter haftet. Diese beträgt das vierfache der Grund-Zusatzgebühr. Die von der Klägerin geltend gemachte Grund-Zusatzgebühr und die „erhöhte Zusatzgebühr“ hat der Beklagte nicht bezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Grund-Zusatzgebühr und der ebenfalls eingeklagten Inkassokosten stattgegeben (Az. 174 C 21102/19). Die Klage auf Zahlung der „erhöhten Zusatzgebühr“ hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die erfolglose Berufung der Klägerin.
Die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Berufung der Klägerin zurück. Ein Nutzungsvertrag sei zwischen der Klägerin und dem beklagten Halter des Fahrzeugs, der sein Fahrzeug an einen Dritten vermietet hatte, nicht zustande gekommen.
Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die erhöhte Zusatzgebühr gegen den ordre-public-Vorbehalt des deutschen Rechts verstoße. Denn nach deutschem Recht (Art. 40 Abs. 3 EGBGB) können Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen. Dies sei vorliegend der Fall. Die „erhöhte Zusatzgebühr“ sei viermal so hoch wie die Grund-Zusatzgebühr, die Grund-Zusatzgebühr wiederum sei fünfmal so hoch wie die eigentliche Gebühr. Ein Zusammenhang zwischen der „erhöhten Zusatzgebühr“ und einem Schaden der Klägerin sei nicht erkennbar. Anknüpfungspunkt für die „erhöhte Zusatzgebühr“ sei allein die Versäumung des Zahlungstermins.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.