Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt.
hib – heute im bundestag Nr. 524 vom 21.04.2021 ergibt sich:
Wie es in dem Entwurf (BT-Drs. 19/28681 – PDF, 1,5 MB) heißt, wird das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFam-RVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften ergänzt. Neben notwendigen Folgeänderungen im Rechtspflegergesetz, im Auslandsunterhaltsgesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch sehe der Entwurf die Änderung einzelner Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.
Wie in der Vorlage erläutert wird, entfällt durch die Brüssel-IIb-Verordnung insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet sei. Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung finden werde, gelte in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedürfe jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.