Erfüllung eines tariflichen Freistellungsanspruchs erst mit Realisierung des Freitstellungstags

27. Juli 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.05.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 6/21 entschieden, dass der tarifliche Freistellungsanspruch gem. § 7.14 MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden einen Verschaffungsanspruch darstellt, der erst mit der Realisierung des Freistellungstags erfüllt wird.

Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist hierfür unerheblich.

Folglich bleibt der Freistellungsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Freistellungstag arbeitsunfähig ist.