Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen 201 ObOWi 1381/20 entschieden, dass die sich aus §§ 1 und 2 MiLoG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns durch die Gewährung von Sachleistungen, wie z.B. durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, nicht erfüllt werden kann.
§ 1, 2 MiLoG verlangen eindeutig durch den Begriff „Zahlung“ und die Nennung eines Eurobetrages in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld.
Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durchsolche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehlt die Erfüllungswirkung.