Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.11.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 89/21 entschieden, dass die Ausübung der in der Betreuungskräfte-Richtlinie zu § 53b SGB XI beschriebenen Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung im Regelfall eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B erforderlich macht.
Das mit der Betreuungskräfte-Richtlinie verfolgte Ziel ist jedoch vollumfänglich mit ehrenamtlichen Helfern, die nicht über das entsprechende Wissen zu den Krankheitsbildern, Kommunikationstechniken, Beschäftigungsmöglichkeiten usw. verfügen, umzusetzen.