Der Europäische Gerichtshof hat am 10.06.2021 zum Aktenzeichen C-94/20 sein Urteil in der Rechtssache C-94/20, Land Oberösterreich gegen KV, zu der Frage verkündet, ob bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von einem bestimmten Nachweis von Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden darf.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 10.06.2021 ergibt sich:
Das Landesgericht Linz ersucht den Gerichtshof um Klärung, ob bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von einem bestimmten Nachweis von Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden darf.
Es hat über den Fall eines langfristig aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der beanstandet, dass er seit 2018 keine Wohnbeihilfe mehr erhält. Ab diesem Zeitpunkt verlangte das Land Oberösterreich nämlich von Drittstaatsangehörigen anders als bei EU- oder EWR-Bürgern einen bestimmten Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse. Der Betroffene beherrscht Deutsch auf dem geforderten Niveau (A2), verfügt aber über keinen entsprechenden Nachweis.
Mit seinem Urteil von heute antwortet der EuGH dem Landesgericht Linz wie folgt:
- Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er selbst dann, wenn von der Ausnahme nach Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie Gebrauch gemacht worden ist, einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügen, entgegensteht, sofern diese Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt und nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
- Wenn von der Ausnahme nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 Gebrauch gemacht worden ist, ist Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügen, nicht anwendbar, sofern diese Wohnbeihilfe keine „Kernleistung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 darstellt. Sollte diese Wohnbeihilfe eine solche Kernleistung darstellen, stünde Art. 21 der Charta der Grundrechte, insoweit als er jede Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft verbietet, einer solchen Regelung nicht entgegen.
Zu Antwort 1 führt der Gerichtshof u.a. aus, dass eine Leistung, die es Personen, die selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen, zur Sicherstellung menschenwürdiger Lebensbedingungen ermöglichen soll, ihren Wohnbedarf zu decken, eine „Kernleistung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 darstellt (RN 40). Die Wohnbeihilfe trage dazu bei, diesen Personen ein menschenwürdiges Dasein zu garantieren, indem ihnen ermöglicht wird, angemessen zu wohnen, ohne einen allzu großen Teil ihres Einkommens für die Wohnung auszugeben, was womöglich zulasten der Deckung anderer Grundbedürfnisse ginge. Die Wohnbeihilfe scheine somit eine Leistung nach Art. 34 Abs. 3 der Charta zu sein, die dazu beiträgt, die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, indem sie für all diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellt. Ihre Gewährung an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sei folglich auch erforderlich, um das mit der Richtlinie 2003/109 verfolgte Integrationsziel zu erreichen.
Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen, wobei der Zweck der Wohnbeihilfe sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihre Stellung im nationalen Sozialhilfesystem zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 92).
Zu Antwort 2 führt der Gerichtshof u.a. aus, dass § 6 Abs. 9 und 11 oöWFG, der für alle Drittstaatsangehörigen unterschiedslos gilt, nicht Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft benachteiligt. Diese Vorschriften stellten keine „mittelbare Diskriminierung“ aufgrund der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 dar.
Zu Antwort 3 führt der Gerichtshof aus, dass die Charta dann anwendbar sei, wenn die Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 darstellt. Eine Bestimmung wie § 6 Abs. 9 und 11 oöWFG, die unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt und aus der nicht erkennbar ist, dass sie Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft benachteiligt, könne jedoch nicht als Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 21 der Charta angesehen werden, dessen konkreten Ausdruck die Richtlinie 2000/43 in den von ihr erfassten Bereichen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 58).