Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.09.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 179/21 entschieden, dass die Erteilung einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne des § 108 GewO nicht schon durch die bloße Bereitstellung in ein elektronisches Postfach zum Abruf durch ein aktives Tun des Arbeitnehmers als zugegangen gilt; vielmehr ist hierfür auch deren Zugang bei Arbeitnehmer erforderlich.
Der Arbeitgeber ist folglich verpflichtet, die Lohnabrechnung so auf den Weg zum Arbeitnehmer zu bringen, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.
Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung ist dem Empfänger lediglich dann zugegangen, wenn er zuvor ausdrücklich oder konkludent zu verstehen gegeben hat, dass er auch mit der elektronischen Übermittlung der Lohnabrechnung einverstanden ist.
Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum bloßen Abruf durch den Arbeitnehmer stellt keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB dar.