Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.10.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 70/20 entschieden, dass aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) sich nicht nur herleiten lässt, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist, sondern auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat.
Die Erreichung der Ziele des bEM erfordert keine Bekanntgabe der vom Arbeitnehmer im Verfahren mitgeteilten Diagnosedaten an nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers.
Wenn von dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung gefordert wird, muss besonders auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden.
Sofern in dem Hinweis über die Datenerhebung und Datenverwendung der falsche Eindruck erweckt, dass Gesundheitsdaten an Vertreter des Arbeitgebers weitergegeben werden können, die am bEM-Verfahren unbeteiligt sind, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.
Die vom Arbeitgeber verursachte Fehlvorstellung verhindert eine ordnungsgemäße Einleitung des bEM.