Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 14. November 2024 zum Aktenzeichen 3 L 1042/24.KO entschieden, dass die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit welcher die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 20/2024 vom 27.11.2024 ergibt sich:
Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasserversorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so die Koblenzer Richter. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, gemäß § 31 Abs. 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.
Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.