Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2024 zum Aktenzeichen 2 BvQ 49/24 dem Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Mit diesem wandte sich der Antragsteller gegen seine Auslieferung nach Ungarn.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 55/2024 vom 28. Juni 2024 ergibt sich:
Dem Antragsteller wird von den ungarischen Behörden zur Last gelegt, seit dem Jahr 2017 Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, deren Ziel es gewesen sein soll, Sympathisanten der extremen Rechten in zahlenmäßiger Überlegenheit koordiniert und unter Einsatz vor allem von Teleskopschlagstöcken anzugreifen. In der Zeit vom 9. bis zum 11. Februar 2023 soll er gemeinsam mit weiteren Personen Sympathisanten der rechtsextremen Szene oder von ihnen hierfür gehaltene Personen in Budapest angegriffen und verletzt haben.
Das Kammergericht hat die Auslieferung des Antragstellers mit Beschluss vom 27. Juni 2024 für zulässig erklärt. Dieser Beschluss ging dem Bevollmächtigten des Antragstellers eigenen Angaben zufolge am selben Tag um 17.26 Uhr zu.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 wurde mit der Überstellung des Antragstellers an die ungarischen Behörden begonnen. Er wurde am 28. Juni 2024 um 6.50 Uhr zwecks Durchlieferung nach Ungarn an die österreichischen Behörden übergeben.
Am 28. Juni 2024 um 7.38 Uhr ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ein.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts fasste gegen 10.50 Uhr folgenden Beschluss:
Die Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und der Bevollmächtigte des Antragstellers wurden gegen 11.00 Uhr fernmündlich durch das Bundesverfassungsgericht über den Erlass der einstweiligen Anordnung in Kenntnis gesetzt.
Mit E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft Berlin von 11.47 Uhr wurde das Bundesverfassungsgericht darüber informiert, dass der Antragsteller bereits um 10.00 Uhr an die ungarischen Behörden übergeben worden sei.