Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 31.05.2021 zum Aktenzeichen 8 K 2149/15 der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 18.06.2021 ergibt sich:
Das Gericht folgt damit im Grundsatz dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, wonach Gemeinden als Träger von Kindergärten ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangen, wenn Eltern für die Essensversorgung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen Kosten unmittelbar an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Essensversorger entrichten, die die Höhe der nach dem Gesetz auf die Personensorgeberechtigten entfallenden Beiträge übersteigen. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG obliegt die Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung den Einrichtungsträgern, während die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich zur Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (sog. Essensgeld) zu entrichten haben, der nicht mit den tatsächlichen Herstellungskosten gleichzusetzen ist. Die über diesen Zuschuss hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen daher auf die Einrichtungsträger, während die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung von vorn herein nur mittelbar und anteilig über die Erhebung der Elternbeiträge auf die Eltern umgelegt werden können. Sind den Personensorgeberechtigten diese Beträge jedoch von dem beauftragten Essensversorger in Rechnung gestellt worden, haben sie gegen die Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Umfang der von den Gemeinden ersparten Aufwendungen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Kläger hier allerdings nicht auf die den Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen übersteigenden Kosten. Gestaltet eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen – wie hier – öffentlich-rechtlich, kann sie das Essensgeld nur auf Grundlage einer entsprechenden Festlegung in einer Satzung durch Verwaltungsakt erheben, wobei ihr hinsichtlich der Höhe des Essensgeldes und der dabei anzusetzenden Kriterien ein Spielraum eingeräumt ist. Da es im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch an einer satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes ermangelte, widerspricht auch dessen Entrichtung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Kindertagesstättengesetzes. Gleiches gilt für die entrichteten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung, da diese von der Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nicht berücksichtigt worden waren.
Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Frage des Satzungserfordernisses, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner o.g. Entscheidung noch offengelassen worden war, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil (VG 8 K 2149/15) die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.