Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 11.03.2022 zum Aktenzeichen 1 L 35/22.KO den Eilantrag eines bundeseigenen Eisenbahnunternehmens gegen vom Eisenbahn-Bundesamt ausgesprochene eisenbahnrechtliche Anordnungen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 9/2022 vom 22.03.2022 ergibt sich:
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 steht grundsätzlich fest, dass das antragstellende bundeseigene Eisenbahnunternehmen zur Instandhaltung der 45 km langen Eisenbahnstrecke 3021 zwischen Stromberg und Büchenbeuren verpflichtet ist. Im Februar 2020 meldete das beigeladene Eisenbahnverkehrsunternehmen konkreten Bedarf an der Strecke ab Ende 2021 an und machte geltend, dass während der fehlenden Betriebsbereitschaft der Strecke jährlich 1,5 Mio. Euro Umsatzeinbußen drohten. Der Antragsgegner, das Eisenbahn-Bundesamt, erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid, mit welchem er sie unter Zwangsgeldandrohung u. a. aufforderte, die Strecke nebst den zugehörigen Serviceeinrichtungen in einen technischen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermögliche. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Nachdem der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hatte, erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage und bat um vorläufigen Rechtsschutz. Dabei wies sie darauf hin, die sich auf knapp 50 Mio. Euro belaufenden Sanierungsarbeiten seien derart umfangreich, dass mit einem Abschluss der Arbeiten nicht innerhalb der gesetzten Fristen, sondern frühestens im Sommer 2023 zu rechnen sei.
Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Regelungen, so die Koblenzer Richter, überwiege die Interessen der Antragstellerin. Es könne derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, ob das bundeseigene Eisenbahnunternehmen mit seiner Klage in der Hauptsache Erfolg haben werde. Die von daher notwendige Folgenabwägung ergebe, dass das Netzzugangsrecht der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Instandhaltungsanordnung Vorrang vor den rechtlich geschützten privaten Interessen der Antragstellerin hätten. Dabei sei neben den drohenden erheblichen Umsatzeinbußen für die Beigeladene unter anderem zu berücksichtigen, dass die grundsätzlich bestehende Instandhaltungspflicht der Antragstellerin bereits seit 2007 feststehe. Außerdem habe die Beigeladene konkreten Bedarf an der Nutzung der Eisenbahnstrecke angemeldet. Des Weiteren sei nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin wegen der Durchführung der Maßnahme im Sofortvollzug in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Letztlich habe die Antragstellerin auch von ihrer Möglichkeit, ihre Instandhaltungspflicht gegebenenfalls durch Einleitung eines Verfahrens zur Stilllegung der Strecke zu beenden, keinen Gebrauch gemacht.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.