Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2021 zum Aktenzeichen 2 BvQ 17/21 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) abgelehnt, der auf eine Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gerichtet ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 22/2021 vom 18.03.2021 ergibt sich:
Mit ihrem Antrag möchte die Antragstellerin dem Bundesamt für Verfassungsschutz bis zur Entscheidung in dem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren untersagen, die Zahl ihrer Mitglieder beziehungsweise Anhänger, die aktuell dem sogenannten „Flügel“ angehören sollen, öffentlich bekanntzugeben. Die Fachgerichte hatten den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung, die eine solche öffentliche Bekanntgabe untersagt, zuvor abgelehnt. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Fachgerichte noch nicht entschieden.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag nicht hinreichend begründet wurde. Weder der geltend gemachte Art. 19 Abs. 4 GG noch der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Justizgewährungsanspruch gewährleistet eine uneingeschränkte Richtigkeitskontrolle fachgerichtlicher (Zwischen-)Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht. Zur Begründung einer Grundrechtsverletzung hätte die Antragstellerin vielmehr darlegen müssen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte oder sonstigen sachwidrigen Gründen beruhten. Dazu hat die Antragstellerin sich nicht hinreichend verhalten. Sie hat außerdem nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz beabsichtigt, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren die Zahl ihrer Mitglieder, die aktuell dem sogenannten „Flügel“ der Antragstellerin angehören sollen, öffentlich bekanntzugeben.