Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 28.09.2021 zum Aktenzeichen Vf. 74-IVa-21 über einen Antrag auf einstweilige Anordnung in der Verfassungsstreitigkeit zwischen zwei Abgeordneten der Fraktion Alternative für Deutschland im Bayerischen Landtag (Antragsteller) und der Präsidentin des Bayerischen Landtags (Antragsgegnerin) über die Frage entschieden, ob Nr. 6 Buchst. c und d, Nr. 9 der 5. Anordnung und Dienstanweisung der Präsidentin des Bayerischen Landtags vom 19.07.2021 in der Fassung vom 07.09.2021 verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzen.
Pressemitteilung des Bay. VerfGH vom 28.09.2021 ergibt sich:
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat einen Eilantrag zweier Abgeordneter der AfD-Fraktion im Rahmen eines Organstreits gegen die derzeit noch geltenden Regelungen der Landtagspräsidentin in der 5. Anordnung und Dienstanweisung zur grundsätzlichen Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Platz während der Sitzungen des Bayerischen Landtags abgewiesen.
Die Regelungen treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Ab 1. Oktober 2021 soll – wie mit Pressemitteilung des Landtags vom 22. September 2021 angekündigt – mit einer neuen Anordnung und Dienstanweisung auf die grundsätzliche Maskenpflicht am Platz verzichtet werden, wenn der Infektionsschutz hinreichend gewährleistet ist (Mindestabstand, Trennscheiben) und die „Krankenhausampel“ auf Grün steht. Die Antragsteller wollen mit ihrem am 24. September 2021 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die Maskenpflicht am Platz bereits zur nächsten Plenarsitzung am 29. September 2021 außer Vollzug gesetzt wird. In der Hauptsache begehren sie die Feststellung, dass die beanstandeten Regelungen sie mittlerweile in ihren verfassungsmäßigen Abgeordnetenrechten verletzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Entscheidungen vom 14. September 2020 (Vf. 70-IVa-20) und 6. Mai 2021 (Vf. 37-IVa-21) Anträge der AfD-Fraktion und einzelner ihrer Abgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Maskenpflicht im Maximilianeum bzw. gegen die erweiterte Maskenpflicht in parlamentarischen Sitzungen des Landtags abgelehnt.
Der erneute Eilantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist unzulässig und wäre auch unbegründet. Die Antragsteller wollen mit der beantragten Außervollzugsetzung eine Rechtsfolge erreichen, die über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen – etwaige Feststellung einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragsteller – hinausginge. Sie haben jedoch nicht dargelegt, dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer solchen Anordnung im Organstreitverfahren gebieten würde. Insbesondere begründet der Umstand, dass die beiden Abgeordneten in der anstehenden Plenarsitzung ein weiteres Mal der bisherigen grundsätzlichen Maskenpflicht am Platz nachkommen müssen, ersichtlich keinen schweren Nachteil. Im Übrigen verletzen die beanstandeten Maßnahmen auch derzeit jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller und es überwiegen bei einer Folgenabwägung die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Über die Hauptsache hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.