Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion NRW gegen den Landtagspräsidenten wegen Behandlung eines Gesetzentwurfs

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 07.12.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 121/21 den von der AfD-Fraktion im Landtag NRW am 28.10.2021 beim Verfassungsgerichtshof zusätzlich zu dem Hauptsache-Organstreitverfahren (VerfGH 122//21) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 10.12.2021 ergibt sich:

Das Organstreitverfahren in der Hauptsache richtet sich gegen den Präsidenten des Landtags, dem die Antragstellerin vorwirft, ihre Rechte aus Art. 65 und Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung dadurch verletzt zu haben, dass er einen von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zu Unrecht unter Verweis auf die parlamentarische Ordnung gemäß §§ 71, 69 der Geschäftsordnung des Landtags zurückgewiesen habe. Mit dem Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Landtagspräsidenten, das Gesetzgebungsverfahren weiterlaufen zu lassen, jedenfalls aber eine darauf bezogene vorläufige Feststellung. Einzelheiten zum Gegenstand des Verfahrens können der Pressemitteilung vom 4. November 2021 entnommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Eilantrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Eilanträge sind auf Rechtsfolgen gerichtet, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können. Weder die begehrte Verpflichtung des Landtagspräsidenten noch eine „vorläufige“ Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung der Antragstellerin kann der Verfassungsgerichtshof aussprechen. Außerdem hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ein auch nur vorübergehender Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Konkret fehlt es an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der Antragstellerin bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht. Die für eine solche Annahme geltenden strengen Maßstäbe sind durch den Eilantrag nicht erfüllt.

Das Organstreitverfahren in der Hauptsache (VerfGH 122/21) bleibt weiterhin anhängig. Der Verfassungsgerichtshof strebt eine Entscheidung noch in der laufenden Legislaturperiode an.