Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022zum Aktenzeichen 2 BvE 3/19 einen weiteren Antrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, welcher die Nichtgewährung von Zuschüssen an den parteinahen Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) betrifft.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 69/2022 vom 5. August 2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache gegen die bislang fehlende Beteiligung der ihr nahestehenden Stiftung an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hatte der Senat einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 beantragte die Antragstellerin erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, das Bundesverfassungsgericht trifft, beginnend mit dem laufenden Haushaltsjahr 2022, eine oder mehrere, jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogene Anordnung/en, in der/denen festgelegt wird, in welcher Höhe die DES als die ihr nahestehende politische Stiftung aus Mitteln des Bundeshaushalts jährlich zu fördern ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, weil die Antragstellerin – ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Stiftung umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.