Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 17.09.2021 zum Aktenzeichen VfGBbg 22/21 nachdem es mit Beschluss vom 05.05.2021 bereits einen Eilantrag auf Absenkung der Anforderungen an die Unterstützerunterschriften für Kandidaten zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen abgelehnt hatte, auch den Antrag in der Hauptsache zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VerfG Brandenburg vom 21.10.2021 ergibt sich:
Den Antrag hatten ein parteiunabhängiger Bewerber, der zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 4. Juli 2021 kandidieren wollte, und der Landesverband einer politischen Partei, die aber selbst keinen Kandidaten vorgeschlagen hatte, gestellt. Sie wollten erreichen, dass das Formerfordernis für die Unterschriften, die ein Bewerber benötigt, um sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen zu lassen, ausgesetzt bzw. die Anzahl der Unterstützungsunterschriften abgesenkt wird. Sie meinten, das Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl werde durch die unter den Verhältnissen der Pandemie faktisch erschwerten Zugangsvoraussetzungen für Einzelbewerber unzumutbar behindert und eingeschränkt.
Das VerfG Potsdam hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Dass der Gesetzgeber auf Grund der seit Beginn der Pandemie herrschenden Einschränkungen verpflichtet gewesen wäre, die Wahlvorschriften zu ändern, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Darlegung des tatsächlichen Ausmaßes der Erschwerung bei der Unterschriftengewinnung als auch in Bezug auf die Höhe des zulässigen Quorums im Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nur ernsthafte Kandidaten zuzulassen. Das Verfassungsgericht betonte hierbei den Unterschied zwischen einer Mehrheitswahl, wie der des Bürgermeisters, und einer Verhältniswahl, wie sie z. B. bei der Landtagswahl stattfindet.
Die Entscheidung ist mit einer knappen Mehrheit von 5:4 ergangen. Die vier Verfassungsrichter, die eine abweichende Meinung vertreten haben, hielten die Verfassungsbeschwerde des Kandidaten für zulässig und begründet. Sie haben ihre Auffassung in einem Sondervotum niedergelegt. Nach ihrer Auffassung steht fest, dass unter den Einschränkungen der Pandemie ein legislatives Nichtstun den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sei und der Beschwerdeführer dementsprechend eine nicht gerechtfertigte Verkürzung seiner Wahlgrundrechte erlitten habe.