Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.09.2020 zu den Aktenzeichen VerfGH 36/20.VB-2, VerfGH 37/20.VB-3, VerfGH 38/20.VB-1 und VerfGH 39/20.VB-2 mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse richteten, mit denen die Zulassung der Beschwerdeführer zum Modellstudiengang Medizin abgelehnt worden war.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 29.10.2020 ergibt sich:
Die RWTH Aachen bietet seit dem Wintersemester 2003/2004 einen Modellstudiengang Humanmedizin an, dessen Aufbau und Struktur vom Regelstudiengang Humanmedizin abweichen. Eine vom nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsgesetz vorgesehene Verordnungsregelung, in der das Berechnungsverfahren für die in diesem Modellstudiengang zur Verfügung stehenden Kapazitäten geregelt ist, gibt es nicht. Für die Festsetzung der Studienplatzanzahl wird daher in der Praxis auf eine Berechnung auf Grundlage eines fiktiven Regelstudiengangs zurückgegriffen. Die Beschwerdeführer erhielten auf ihre Bewerbung an der RWTH Aachen im Wintersemster 2019/2020 keinen der auf dieser Basis festgestellten Studienplätze.
Ihre dagegen beim Verwaltungsgericht gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden zurück. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist zwar der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, in keiner Weise gerecht geworden. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sei indes nicht die (Un-)Tätigkeit des Verordnungsgebers, sondern seien die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Durch diese Entscheidungen seien die verfassungsrechtlich garantierten Teilhabeansprüche der Beschwerdeführer indes nicht verletzt worden. Das Versäumnis des Verordnungsgebers allein begründe keinen Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer. Fehle es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Kapazitätsberechnung regelnden Rechtsverordnung, verbleibe den Verwaltungsgerichten allein die Möglichkeit, die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, ob ein Zulassungsanspruch bestehe. Dass die Gerichte diese Annäherung an den Umfang der Ausbildungskapazitäten unter Rückgriff auf die Bestimmungen für den Regelstudiengang Medizin vorgenommen hätten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.