Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 24.03.2021 zu den Aktenzeichen Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20 über den Antrag von 38 Mitgliedern des Sächsischen Landtages entschieden, die sich in zwei Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Zuweisung von Finanzmitteln an politische Stiftungen bzw. an den Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. – eine Arbeitsgemeinschaft von Mitgliedern verschiedener Jugendorganisationen politischer Parteien – durch das Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 14.12.2018 an den Verfassungsgerichtshof gewandt haben.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 24.03.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller haben die Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass die Vergabe von staatlichen Zuschüssen an politische Stiftungen bzw. Jugendorganisationen politischer Parteien nicht lediglich durch die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen erfolgen dürfe, sondern von Verfassungs wegen einer ausdrücklichen Ermächtigung in Form eines materiellen Sachgesetzes bedürften. Es werde das in Art. 3 Abs. 1 SächsVerf verankerte Demokratieprinzip in mehreren Aspekten berührt. Bei den politischen Stiftungen lägen ferner offenkundige Fehlentwicklungen im Freistaat Sachsen hinsichtlich der nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen strikten Trennung zwischen Stiftung und politischer Partei vor.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom heutigen Tage die Anträge als unzulässig verworfen.
Das Antragsvorbringen lässt jeweils nicht erkennen, weshalb das Fehlen eines aus Sicht der Antragsteller erforderlichen Sachgesetzes zur Verfassungswidrigkeit des – allein verfahrensgegenständlichen – Haushaltsgesetzes führen soll. Das Haushaltsgesetz ermächtigt die Verwaltung lediglich dazu, bestimmte Ausgaben zu tätigen, verpflichtet sie aber nicht dazu, und ersetzt nicht für den Haushaltsvollzug etwa erforderliche Sachgesetze. Ob ein Sachgesetz erforderlich ist, ist nicht im Rahmen der Überprüfung des Haushaltsgesetzes zu entscheiden. Hierzu war nicht hinreichend vorgetragen.
Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, die finanzielle Förderung der politischen Stiftungen bzw. der Jugendorganisationen politischer Parteien durch ein materielles (Leistungs-)Gesetz zu regeln, kann ein gesetzgeberisches Unterlassen als solches nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Auch haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Ermächtigung zur Förderung im Haushaltsgesetz als solche verfassungswidrig sein soll. Mit Blick auf die Finanzierung politischer Stiftungen lässt der Vortrag insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen eine von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung oder zumindest deren neuerliche Überprüfung geboten sein soll.