Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 13.05.2020 zum Aktenzeichen 3 W 74/20 entschieden, dass das Nachlassgericht einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen muss, wenn Vor- und Nacherbe sich über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 17/2020 vom 08.07.2020 ergibt sich:
Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben. Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro. Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das OLG Braunschweig hat auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Sohn sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Damit werde das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen.