Wenn jemand stirbt, ist das schlimm. Derjenige, der den Verstorbenen beerbt, hat aber nach Auffassung von Facebook kein Recht darauf, Zugang zum Profil zu erhalten.
In der Regel ist es so, dass Facebook das Profil des Verstorbenen in den sogenannten Gedenkstatus umwandelt.
Nach deutschem Recht ist es aber so, dass im Zeitalter der Digitalisierung auch Daten – und nichts anderes sind die Zugangsdaten zum Facebook-Profil – zum Nachlass gehören. Diese Daten gehen nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über.
Facebook kann sich auch nicht auf seine Nutzungsbedingungen berufen, welche nach dem deutschen Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen, denn ein Ausschluss der Vererbung des Facebook-Profils, wie ihn Facebook regelt, ist nach § 307 BGB rechtswidrig.
Erben treten nach § 1922 Abs. 1 BGB an die Stelle des Verstorbenen und somit in das Vertragsverhältnis zu Facebook ein. Facebook argumentiert regelmäßig damit, dass der Erbe ein „Anderer“ im Sinne des § 88 Abs. 2 TKG sei, dies ist jedoch falsch. Nach dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz der Universalsukzession ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB, dass der Erbe unverändert in sämtliche Rechtsbeziehungen des Verstorbenen eintritt. Der Erbe wird damit in rechtlicher Hinsicht gestellt wie der Verstorbene – und als solcher hat er einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Profil.
Der Nachlass des Verstorbenen wird vom deutschen Recht genau geregelt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen digitalen Nachlass oder einen analog-physischen Nachlass handelt. Das bedeutet, dass der Erbe genauso die digitalen Nachrichten auf Facebook erbt, wie auch die Briefe, die der Verstorbene zu Hause aufbewahrt hat.
Soweit Facebook das Profil des Verstorbenen in den Gedenkzustand versetzt, ist auch mehr als zweifelhaft, dass dies zulässig ist, denn der Verstorbene hat darin nicht eingewilligt und der Erbe, der nun Inhaber des Profils ist, ebenso nicht. Der Erbe hat nicht einmal Einfluss darauf, ob Facebook den Gedenkzustand herstellt. Die Regelung, nach der Facebook eigenmächtig das Profil in den Gedenkzustand versetzen darf, dürfte jedenfalls gegen § 307 BGB verstoßen.
Facebook kann auch nicht damit argumentieren, dass die Kommunikation über das Profil personenbezogen sei, denn tatsächlich ist die Kommunikation kontobezogen, also auf das Profil bezogen und in dieses Rechtsverhältnis in Bezug auf das Profil können die Erben eines Verstorbenen Facebook-Nutzers nach § 1922 Abs. 1 BGB eintreten.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Nutzer und Erben gegen Facebook.