Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 08.07.2020 zum Aktenzeichen 3 W 40/20 entschieden, dass einem wegen schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Sohn keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, in der es um seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche geht, zu gewähren ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.10.2020 ergibt sich:
Die Eltern des Mannes, der zurzeit in der JVA Meppen einsitzt, hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, wonach der Kläger enterbt wurde und auch keinen Pflichtteil bekommen sollte. Nach dem Tod der Mutter wollte der Sohn seinen Pflichtteil geltend machen und beantragte für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe.
Das OLG Oldenburg hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sieht für die Klage keine Erfolgsaussichten. Die Eltern haben dem Kläger den Pflichtteil nämlich wirksam entzogen. Sie hatten in dem Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Kläger wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Dies hatten die Eltern in dem gemeinsamen Testament auch so niedergelegt.
Nach dem Gesetz könne der Pflichtteil übrigens auch entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig mache – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden müsse – oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletze (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB).