Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 483/20 entschieden, dass die Entwendung einer Ein-Liter-Flasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber einen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.
Entzieht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen dringend benötigtes Desinfektionsmittel mit dem Wissen, dass dieses aufgrund der Pandemie schwer zu beschaffen ist, kann er nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ahnden wird.