Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 09.06.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 82/21 entschieden, dass der Abgeltungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots entsteht.
Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat keine spätere Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zur Folge.
Der vereinbarten Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Bruttomonatsgehalts für einen bestimmten Monat beinhaltet keinen unerwähnten Urlaubsabgeltungsanspruch.
Wurde in einem Prozessvergleich die Klausel „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, erledigt“ vereinbart, sind hiermit auch Ansprüche auf Urlaub abgegolten.