Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 zu den Aktenzeichen 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen, mit denen die Klägerinnen die Feststellung erreichen wollten, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind.
Aus der Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz beide Klagen abgewiesen (Az. 7 A 5658/17, 7 A 5876/18).
Gegenstand der Berufungsverfahren waren einerseits die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (PflegeKG) und andererseits die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist (Az. 8 LC 117/18).
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen zurückgewiesen, so dass es bei der Abweisung der Klagen bleibt. Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum; das Gericht prüfe nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Das Land Niedersachsen habe mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Dem Erlass stünden auch nicht bundesrechtliche Bestimmungen wie die Regelungen zur Qualitätssicherung in der Sozialversicherung entgegen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden. Der Gesetzgeber habe zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene. Die Pflichtmitgliedschaft wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die verfolgten Zwecke auch bei Berücksichtigung der Grenzen des Gestaltungsspielraums der Pflegekammer erreicht werden könnten. Die Förderung des Pflegeberufs könne durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse nicht gleich wirksam verwirklicht werden. Die Belastung durch die Mitgliedschaft sei nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen dürfe. Das gelte auch für die Beitragspflicht an sich, wobei die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten Beitrags für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist, keine Bedeutung hatte.
Die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik hat das Gericht als Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes angesehen, weil die Klägerin bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen könne.