Das Amtsgericht Aachen hat am 15.05.2020 zum Aktenzeichen 220 F 136/20 entschieden, dass das Gericht bei einem Streit der Eltern darüber, ob das Kind an der coronabedingten schulischen Notbetreuung teilnimmt, die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen kann.
Aus der Pressemitteilung des DAV FamR vom 20.11.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall leben die Eltern getrennt und teilen sich das Sorgerecht. Die beiden Söhne leben bei der Mutter. Diese meldete sie zur schulischen Notbetreuung an, die eine erweiterte Präsenzbeschulung während der Pandemie ermöglicht. Der Vater war jedoch strikt dagegen.
Das AG Aachen hat der Mutter die alleinige Entscheidungskompetenz in der Frage übertragen.
Normalerweise sei eine zusätzliche Betreuung eine Alltagsfrage, die der betreuende Elternteil alleine entscheiden kann. Angesichts der aufgrund von Corona veränderten Bedingungen in der Schule und der Ablehnung des Vaters habe die Frage allerdings ein deutlich höheres Gewicht bekommen und sei eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“. In einem solchen Fall könne das Gericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen.
Die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter solle „die schulische Förderung und Anleitung der Kinder in bestmöglicher Form“ sicherstellen. Die Notbetreuung sei der elterlichen Betreuung vorzuziehen. Die Kinder erhielten so trotz eingeschränkten Schulbetriebs Förderung und Beaufsichtigung. Darüber hinaus habe die Mutter eine Präsenzpflicht an ihrem Arbeitsplatz.