Entscheidung im Verfahren über Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors

12. Juni 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 28.5.2024 zum Aktenzeichen 10 Sa 698/23 entschieden, dass die Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos geblieben ist.

Aus der Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 30.05.2024 ergibt sich:

Der Kläger lehrt als angestellter Professor an einer in Trägerschaft des Landes Niedersachsen stehenden Fachhochschule. Er fordert vom beklagten Land unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen sogenannten Mobbings und wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Er meint, das Land habe schuldhaft seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Dies begründet er unter anderem mit der Weitergabe seiner Daten an zwei Gutachter, einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ethikkommission der Hochschule sowie mit fehlendem Rückhalt in einem Konflikt mit einer Studentin, die ihm Fehlverhalten vorwarf, und bei einer gegen ihn gerichteten Flugblattaktion auf dem Hochschulgelände. Zudem sieht er in dem Angebot eines Alternativlehrplans durch die Hochschulleitung einen Eingriff in seine Lehrfreiheit. Durch einen hochschulöffentlich gemachten Text, mit dem sich die Hochschulleitung von einer in gleicher Weise veröffentlichten Quellensammlung des Klägers distanzierte und unter anderem darauf hinwies, sie stelle sich jeder Form von Gewalt oder Fremdenfeindlichkeit deutlich entgegen, sieht er sich schikaniert und in seiner Reputation beschädigt. Mit weiteren Anträgen verfolgt der Kläger den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klage ist von dem Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen mit Urteil vom 28. Mai 2024 zurückgewiesen, soweit sie den Schmerzensgeldanspruch weiterverfolgt. Hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsvergütung hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.