Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 24.01.2019 zum Aktenzeichen 11 O 4475/17 im Kuhglocken-Streit von Holzkirchen die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, nachdem schon ihr Ehemann im Verfahren um die angeblich zu lauten Kuhglocken gescheitert war.
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit dem Kläger in einem anderen Verfahren, das im Dezember 2017 mit einer Klageabweisung zumindest vorläufig sein Ende fand (vgl. LG München II, Urt. v. 14.12.2017 – 12 O 1303/17), ein Wohnhaus im Bereich der Gemeinde Holzkirchen. Auch sie wollte nun die Weidehaltung/Viehhaltung auf der an das Haus angrenzenden Wiese untersagen lassen, hilfsweise sollten die Weidetiere ohne Glocken weiden. Auch das Odeln/die Gülleausbringung sollte unterbleiben.
Das LG München II hat diese (neue) Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Ehemann der Klägerin in einem Verfahren vor dem AG Miesbach im Jahr 2015 einen Vergleich geschlossen. Als Eigentümer habe er damit seine Rechte in Bezug auf das Nachbargrundstück genauer definiert. Die Ehefrau, die in diesem Fall als Mitbewohnerin Besitzrechte habe, konnte hier keine weitergehenden Ansprüche haben als der Eigentümer. Das Landgericht meint, dass keine unzulässige Einwirkung auf ihre Besitzrechte, etwa durch einen zu weitgehenden Vergleichsschluss, vorgelegen habe. Der ursprüngliche Vergleich sei wirksam und bindend.
Nach Ansicht des Landgerichts kam es damit auch nicht auf die Frage an, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die Weidehaltung vorlag. Hier ließ das Landgericht Zweifel erkennen: die Nutzung durch fünf Kühe mit vier Glocken während sechs Wochen und acht Kühen mit sechs Glocken während vier Wochen schien weder übermäßig belastend noch außerhalb einer ortsüblichen Nutzung.
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