Der Europäische Gerichtshof hat am 23.03.2021 zum Aktenzeichen C-28/20 entschieden, dass Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges auch im Falle eines rechtmäßigen Streiks haben.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 22.04.2021 ergibt sich:
Der EuGH hatte über einen Fall zu entscheiden, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Ein schwedischer Fluggast macht gegenüber einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro geltend, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde. Der Pilotenstreik war angekündigt, insgesamt sind mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden.
Der EuGH gab dem Fluggast nunmehr recht. Sofern ein Flug aufgrund eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, liege kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn sich dieser Streik an geltendes Recht halte. Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränke, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens. In solche einem Fall besteht der Anspruch auf die Fluggastentschädigung, so der EuGH.