Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Ausfällen aufgrund Corona-Pandemie?

17. Dezember 2020 -

Das Landgericht Köln hat am 09.12.2020 zum Aktenzeichen 24 O 252/20, 24 O 262/20, 24 O 268/20, 24 O 263/20, 20 O 139/20, 20 O 206/20 und 20 O 194/20 in mehreren Fällen darüber zu entscheiden, ob die Versicherungen den Betreibern von Gaststätten eine Entschädigung zahlen müssen, wenn die Betriebe wegen der Corona-Pandemie geschlossen blieben, wobei die Klagen überwiegend erfolglos waren.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 27/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:

Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend, weil sie ihre Lokale vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona bedingten Lockdowns schließen mussten. Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250 Euro und 162.000 Euro. Die klagenden Gastwirte verlangen eine Entschädigung für die Schließungstage. Die Kläger sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, sodass das neuartige Virus eingeschlossen sei. Die Versicherungen sind der Meinung, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale seien unwirksam gewesen. Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die viele Lokale angeboten haben, dass Gäste Essen abholen können, keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.

Das LG Köln hat die Klagen überwiegend abgewiesen. In einem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Höhe wird dieser Rechtsstreit später fortgesetzt.

Nach Auffassung des Landgerichts besteht Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Erreger Covid-19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.

Anders als in den klageabweisenden Entscheidungen hat das Landgericht in einem Fall dem Gastwirt Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen. In diesem Fall habe eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vorgelegen. Der Gastwirt habe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen zumindest mehrdeutig seien und dies zu deren Lasten gehe. Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel namentlich genannten Krankheiten und Erreger abschließend und dies sei auch eindeutig erkennbar. Allerdings sei an anderer Stelle geregelt, dass der Versicherer für den Fall leiste, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen werde. Daher entstehe beim Versicherungsnehmer in diesem Fall der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes umfasst seien. Es seien daher beide Auslegungen des Vertrages denkbar. Diese Zweifel an der Auslegung führten dazu, dass der Versicherungsvertrag auch die Betriebsschließung zur Verhütung der Ausbreitung des Coronavirus umfasse. Unerheblich sei dabei, ob die Schließungsanordnung öffentlich-rechtlich rechtmäßig sei, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen danach nicht unterschieden werde. Zur genauen Höhe wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt, da Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes noch unklar seien.

Die Entscheidungen vom 26.11.2020, 02.12.2020 und 09.12.2020 sind nicht rechtskräftig.