Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.02.2022 zum Aktenzeichen 1 Sa 26/21 entscheiden, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 17 Bezirkstarifvertrag für die die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) richten sich auch nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst/Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) am 01.10.2005 nicht nach diesem Tarifwerk (dort § 20 TVöD/VKA).
Vielmehr sind diese unverändert dem Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 zu entnehmen.
Das Inkrafttreten des TVöD/VKA hat nicht zur Folge, dass die Verweisung auf den benannten Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 gegenstandslos geworden ist.
Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags ist mangels Vorliegens einer Regelungslücke nicht in Betracht zu ziehen.
Tarifverträge sind aufgrund der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 S.1 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgeschlossen.