Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 22.10.2018 zum Aktenzeichen 1 B 1594/18 entschieden, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe, der unter anderem an NPD-nahen Demonstrationen teilgenommen hatte, wegen Zweifeln an dessen Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, rechtmäßig ist.
Dem Beamten auf Probe wurde unter anderem vorgeworfen, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben, an denen auch für ihn erkennbar Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD in nicht unerheblicher Zahl teilgenommen haben. So hatte er am 30.01.2016 an einer gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstration unter dem Motto „Büdingen wehrt sich – Asylflut stoppen“ teilgenommen und dabei gemeinsam mit anderen Teilnehmern ein Transparent mit der Aufschrift „Asylbetrug macht uns arm“ geführt.
Bei dieser Aufschrift handelte es sich um eine NPD-Kampagne aus dem Jahr 2015. Nach einer Lageeinschätzung des Bundesinnenministeriums wurde die Demonstration von der NPD beworben und führte u. a. zu besonderer medialer Aufmerksamkeit, weil sie ausgerechnet am 83. Jahrestag der Machtergreifung Adolf Hitlers stattfand und von der Veranstalterin ursprünglich als Aufzug mit Fackeln geplant war, was gerichtlich jedoch untersagt wurde.
Außerdem hatte der Probebeamte bereits am 14.11.2015 an einer ähnlichen Demonstration in Wetzlar teilgenommen, sich zudem auch in verschiedenster Weise in den sozialen Medien u. a. über Flüchtlinge geäußert und dort Kontakte zu Persönlichkeiten der rechten Szene gepflegt.
Weiterhin habe er Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im sozialen Netzwerk Facebook „geliked“ und entsprechende „Likes“ von solchen Personen erhalten. Besondere Bedeutung habe, dass der Probebeamte, nachdem er vom Dienstherrn (nochmals) auf seine Beamtenpflichten hingewiesen worden war, auf seinem Facebook-Profil zum Datum „20. April“ einen Beitrag öffentlich eingestellt habe, dessen Interpretation als Verherrlichung von Adolf Hitler naheliege.
Er hatte „einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte“ zum Geburtstag gratuliert und dabei auszugsweise gepostet: „Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als ‚soooo furchtbar‘ schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, Jasmin ‚Blümchen‘ Wagner!“
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte gegen den Probebeamte aufgrund der Teilnahme an einer der Demonstrationen zunächst ein Disziplinarverfahren durchgeführt und eine Ermahnung ausgesprochen. Als nach und nach immer mehr Tatsachen bekannt wurden, wurde er erst von seinen Dienstpflichten entbunden und sodann am 05.10.2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Durch sein Verhalten biete der Probebeamte keine Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und habe sich deshalb als im beamtenrechtlichen Sinne insgesamt ungeeignet erwiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt es (jedenfalls) eine Gesamtschau der dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltensweisen, dass der Dienstherr Zweifel an der Bereitschaft des Beamten hegt, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Um Missverständnissen vorzubeugen sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Teilnahme eines Beamten an einer die Asyl und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kritisierenden Versammlung und auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift „Asylbetrug macht uns arm“ für sich genommen nicht schon den Schluss auf eine mangelnde Bereitschaft des Beamten zulassen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Beamte im Beamtenrecht und Verfassungsrecht!