Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 21.07.2021 zum Aktenzeichen 4 L 513/21.MZ entschieden, dass ein Justizvollzugsbeamter auf Probe, der einen Häftling absichtlich einer Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen in einer Haftanstalt aussetzt (hier „Walk of Shame“), schon vor Ablauf der regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 13/2021 vom 30.07.2021 ergibt sich:
Der 35-jährige Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwärterzeit im Oktober 2019 als Vollzugsbediensteter einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Frühjahr 2021 schloss der Antragsteller den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen auf, während sich eine Sozialarbeiterin in einem Sozialraum noch im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling befand. Nach Beendigung des Gesprächs musste die Sozialarbeiterin diesen Gefangenen zu seinen am anderen Ende des Flures gelegenen Haftraum begleiten, um der Gefahr von Angriffen aus der Freizeitgruppe vorzubeugen. Der Vorfall wurde von der Mitarbeiterin im Nachgang im Abteilungsbüro angesprochen. Der anwesende Antragsteller habe spontan geantwortet: „Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame.“. Daraufhin ordnete das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Es obliege der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Davon ausgehend habe der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers ausschlaggebend auf das Geschehen im Frühjahr 2021 stützen dürfen. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten grob verletzt, indem er den Gefangenen den Freizeitbereich geöffnet habe, während dort noch das Gespräch der Sozialarbeiterin mit einem des Kindesmissbrauchs verdächtigen Gefangenen angedauert habe. Er habe damit – wie er selbst angegeben habe – absichtlich eine Eskalation der Umstände provoziert und den Gefangenen bewusst in die Gefahr von Übergriffen oder zumindest Belästigungen durch andere Gefangene gebracht. Dadurch habe der Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten, die eine Neutralitäts- und Garantenpflicht gegenüber allen Gefangenen gleichermaßen umfasse, verstoßen und sich selbst endgültig hinsichtlich einer Eignung als Lebenszeitbeamten disqualifiziert. Sein späterer Vortrag, er habe keine Kenntnis von der Gesprächssituation gehabt, sei angesichts der überzeugenden Darstellung der Ereignisse durch die Sozialarbeiterin nicht glaubhaft.