Der Bundesfinanzhof hat am 12.02.2020 zum Aktenzeichen VI R 42/17 entschieden, dass die Entfernungspauschale nur einmal zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 26/2020 vom 12.06.2020 ergibt sich:
Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BFH ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.