Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 05.01.2021 zum Aktenzeichen 11 K 4427/19 auf die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald entschieden, dass die Große Kreisstadt Horb aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt ist, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 05.01.2021 ergibt sich:
Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den Friedhof „Ruhewald Horb“. Dabei handelt es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort heimischer Wald achten. Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungsvertrag sei ebenfalls klar formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei. Auf das ihr übersandte missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.