Das Landgericht München I hat am 28.01.2021 zum Aktenzeichen 12 O 6343/20 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter seinen Kunden nicht vorschreiben darf, dass sie ihren Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets und anderen mobilen Geräten nutzen dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 19.03.2021 ergibt sich:
Der Ausschluss kabelgebundener Geräte verstößt gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union und ist unwirksam. Das hat das LG München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG entschieden.
Im Mobilfunk-Tarif „O2 Free Unlimited“ mit unbegrenztem Datenvolumen hatte Telefónica den Internetzugang nur für Endgeräte erlaubt, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Ausdrücklich ausgenommen waren stationäre LTE-Router, die einen Internetzugang auch mit der SIM-Karte herstellen und auf beliebige Endgeräte verteilen können.
Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Telefónica gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-VO) der Europäischen Union verstieß. Diese räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Telefónica schließe dagegen jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten aus, beanstandeten die Richter. Zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eigneten und üblich seien, könnten dadurch nicht genutzt werden. Das sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.
Das Urteil des LG München I ist für den vzbv zunächst nur ein Etappensieg. Telefónica hat gegen die Entscheidung Berufung beim OLG München (29 U 747/21) eingelegt. Wegen ähnlicher Klauseln hat der vzbv auch die Telekom Deutschland GmbH, die mobilcom-debitel GmbH und die Vodafone GmbH verklagt. Zu diesen Verfahren liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor.