Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 16.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3823/20.GI in einem Eilverfahren entschieden, dass die Inhaberin eines EMS-Studios in Hessen ihren Betrieb während des Teil-Lockdowns im November 2020 nicht öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.11.2020 ergibt sich:
In einem EMS-Studio wird ein zur elektronischen Muskelstimulation verwendetes Gerät bereitgestellt, welches dem Trainierenden während der von ihm ausgeführten Übungen angelegt wird und so der körperlichen Ertüchtigung dient. Die Antragstellerin machte in dem Eilverfahren zum einen geltend, dass ein EMS-Studio nicht als ähnliche Einrichtung zu einem Fitnessstudio zu sehen sei und daher überhaupt nicht von der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt sei. Ein EMS-Studio sei viel kleiner als Fitnessstudios und weniger stark frequentiert. Es sei eher mit einem Personal Trainer vergleichbar, welcher seine Tätigkeit aktuell ausführen dürfe. Das angebotene EMS-Training sei zudem gesundheitsfördernd. Darüber hinaus zweifelte die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der hessischen Verordnung an.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein EMS-Studio eine dem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung und wird teilweise sogar als Fitnessstudio bezeichnet. In beiden Einrichtungen bestünden Angebote um die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern und hierfür würden jeweils auch Geräte bereitgestellt. Es komme insbesondere nicht auf die Größe des Studios an, weil es bereits eine Vielzahl sog. Mikro-Fitnessstudios gebe, die ebenfalls deutlich kleiner und weniger stark frequentiert seien als „klassische“ Fitnessstudios und sich teilweise spezialisierten.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV seien die Erfolgsaussichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen zu bewerten. Eine daher zu treffende Folgenabwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Gegenüber dem Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würden die Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden ernstzunehmenden Gefahr für das Schutzgut Leben und Gesundheit von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 GG und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gravierender erscheinen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.