Das Bundessozialgericht hat am 05.12.2023 zum Aktenzeichen B 2 U 10/21 R entschieden, dass ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert ist, auch wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 40/2023 vom 05.12.2023 ergibt sich:
Der Kläger war Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens. Im Jahr 2017 sollte der Kläger für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurecht schneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Am 18. November 2017 schnitt der Kläger auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zu. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er Mittel- und Ringfinger verlor.
Anders als die beklagte Unfallkasse und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig. Kindergarten und Elternbeirat hatten ihm zudem die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Klägers sind insoweit ohne Belang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung.